Da sitzt er nun, der Feigling, inmitten unter ehemaligen Freunden. Da sitzt er nun und suhlt sich in seiner Fraktionslosigkeit. Er stimmt meistens anders ab, als seine ehemalige Fraktion im Deutschen Bundestag. Er rutscht oft unruhig auf seinem Stuhl umher und spielt mit dem Gedanken, sein Mandat niederzulegen und zu verschwinden. Doch dann zuckt er zusammen und erinnert sich daran, dass er ja in seinem Wahlkreis von seinen Wählern direkt gewählt wurde. Er wird tatsächlich als Feigling bezeichnet, doch genau das war er nicht. Er konnte und wollte die Entscheidungen in seiner Fraktion nicht mehr mittragen. Er weigerte sich, abzunicken. Es blieb ihm nur der Austritt aus seiner Partei, und er hat das Grundgesetz hinter sich. Denn laut Artikel 38 ist ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.